Über uns

 

Ziel des Vereins ist, den integrativen Ansatz von Filmbildung und interkulturellem Dialog für Schüler*innen, Lehrkräfte, Schulen, Schulpartnerschaften und Filmvermittlern zu unterstützen. Die Gründung des Vereins KINEMA im Jahr 2017 hebt die Bedeutung von gelebter Völkerverständigung hervor und ist ein Bekenntnis zur bildungspolitischen Verantwortung, die Vielfalt europäischer Sprachen und Kulturen im Zeitalter der Renationalisierung zu fördern.

 

 

Das trinationale Schulkinoprogramm KINEMA – umgesetzt vom Niedersächsischen Kultusministerium, der Académie de Rouen, der Region Niederschlesien sowie der Académie Aix-Marseille – ist so etwas wie die „Mutter“ des Vereins KINEMA. Alljährlich bringt es rund 450 Schülerinnen und Schüler, 24 Lehrer aus 24 Schulen aus Frankreich, Polen und Deutschland zusammen mit sechs Künstler*innen aus dem Filmbereich. In jedem Schuljahr stehen dabei ein deutscher und ein französischer – im Rahmen von KINEMA-triangulaire zusätzlich ein polnischer – Film im Zentrum der filmkulturellen Erziehung und des interkulturellen Lernens.

Hier geht es zur Website des Schulkinoprogramms: http://www.kinema.fr

 

 

Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins wurde auf der Mitgliedervesammlung am 27. Februar 2019 für zwei Jahre gewählt. Der neue Vorstand:

 

1. Vorsitzende:      Pia Franke, Stadthagen

2. Vorsitzender:     Peter Lampe, Neustadt a. Rbge

Schriftführerin:     Sandra Böttcher, Hannover

Schatzmeisterin:   Maren Vierbücher, Heeßen

Kassenprüfer:       Kristina Bonas; Johannes Wilts, Hannover

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Es gehört zu seiner Aufgabe, neue Mitglieder zu gewinnen, Netzwerke aufzubauen und bestehende zu fördern sowie Kontakte ins europäische Ausland zu knüpfen und zu pflegen. Darüber hinaus koordiniert der Vorstand die Vereinstreffen und befördert die Durchführung ausgewählter Projekte beispielsweise durch die Beantragung von Förder­geldern. Der Vorstand bereitet die  Mitgliederversammlungen vor und führt zu den Sitzungen Protokoll. Er stellt eine Jahresplanung auf und fertigt den Jahresabschlussbericht an.

 

 

 

Gründungsmitglieder

 

Kristina Bonas, Fachleiterin für Französisch, Studienseminar Hannover II

 

Christoph Bratmann, MdL, Mitglied des Kultusausschusses im Nds. Landtag

 

Wilhelm Bredthauer, ehemaliger Schulleiter des Gymnasiums Goetheschule Hannover

 

Amélie Desserre, Programmleiterin Kinder- und Jugendfilm, Le Méliès, Montreuil

 

Laure Dréano-Mayer, Leiterin Antenne Métropole Hannover

 

Dr. Irmtraud Gratza-Lüthen, Schulleiterin Gymnasium Bad Nenndorf

 

Florence Houdin, Vorstandsmitglied Internationales Filmfest Braunschweig e.V.

 

Bernd Käsebier, Vorsitzender Vereinigung der Französischlehrer/-innen Nds. e.V.

 

Gregor Kaluza, Vorsitzender Deutsch-Polnischer Kulturverein Braunschweig e.V.

 

Roland Köß, Nds. Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung

 

Reinhold Lüthen, Schulleiter Gymnasium Ernestinum Rinteln

 

Edgar Merkel, Vorsitzender Internationales Filmfest Braunschweig e.V.

 

Petra Rickmann, Leiterin Studienseminar Stadthagen

 

Maren Vierbücher, Gymnasium Ernestinum Rinteln

 

Johannes Wilts, Fachleiter für Französisch, Studienseminar Stadthagen

 

Jörg Witte, Projektleiter SchulKinoWochen Niedersachsen

 

Bernd Wolter, Geschäftsführer Film- und Medienbüro Niedersachsen

 

 

 

 

 

Satzung

 

Präambel

 

(1) Als Europäer sind wir zu Recht stolz auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die unseren Kontinent prägt und die europäische Identität begründet. Diese Vielfalt entspringt dem Zusammenspiel verschiedener nationaler Sprachen und Kulturen. Neonationalistische Tendenzen in Europa und auf der ganzen Welt zeigen jedoch, dass Vielfalt auch als Bedrohung empfunden werden kann. Es ist daher eine der wesentlichen bildungspolitischen Aufgaben, die Vielfalt europäischer Sprachen und Kulturen als persönliche Bereicherung erfahrbar zu machen. Dazu bedarf es eines konkreten Handlungsrahmens, in dem Jugendliche sich ihrer eigenen sprachlich-kulturellen Prägung bewusst werden, andere sprachliche und kulturelle Identitäten kennen lernen und im Akt der Verständigung mit Jugendlichen aus anderen europäischen Ländern Eigenes und Fremdes als einander ergänzend und prinzipiell gleichwertig erleben.

 

(2) Der Film erweist sich als in besonderem Maße geeignet, um Jugendliche zur Auseinandersetzung mit verschiedenen Identitätskonzepten anzuregen. Er ist sowohl universelle Kulturtechnik als auch spezifisch geprägtes Kulturgut und eignet sich deshalb besonders für den interkulturellen Dialog, der die Wahrnehmung für kulturelle Gemeinsamkeiten und Unterschiede schärft und auf dieser Basis Verständigung über sprachliche und kulturelle Grenzen hinweg ermöglicht. Film ist für Jugendliche des 21. Jahrhunderts ein Leitmedium. Der Umgang mit Filmen ist aber auch ein wesentliches Bildungsgut, das Jugendlichen eine kritische und kreative Teilhabe an der Medien- und Kommunikationsgesellschaft ermöglicht und ihr ästhetisches Urteilsvermögen schult.

 

(3) Jugendliche bedürfen der kompetenten Anleitung durch die sie unterrichtenden Lehrkräfte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zu entwickelnden Bereitschaft, sich auf die Begegnung mit kulturell und sprachlich Andersartigem einzulassen. Niedersächsische Fremdsprachenlehrerinnen und Fremdsprachenlehrer sind Profis in der didaktischen Gestaltung ihres Fachs. Um Jugendliche beim Prozess der interkulturellen Auseinandersetzung mit Filmen und bei der Begegnung mit Partnern aus dem europäischen Ausland kompetent betreuen und fördern zu können, sind sie jedoch auf gezielte Fortbildungen angewiesen, die ihre Handlungskompetenz erweitern.

 

(4) Das Land Niedersachsen, seit Wegfall des eisernen Vorhangs zwischen Ost und West nicht mehr am Rande, sondern im Herzen Europas, versteht sich als weltoffenes Land, das großen Wert auf die Pflege internationaler Beziehungen legt. Eine besondere Rolle spielen dabei die Partnerregionen Niedersachsens in Ost und West. Im Zusammenspiel mit diesen Partnern kann europäische Verständigung für Jugendliche konkret erfahrbar werden. Die besondere Herausforderung für uns in Niedersachsen besteht dabei darin, Brücken zu verschiedenen europäischen Partnern in Ost und West zu bauen und dafür Sorge zu tragen, dass über die bilaterale Verständigung hinaus Prozesse der multilateralen Verständigung angestoßen werden, in denen jeder Partner eine Rolle findet, die seinen bildungspolitischen Voraussetzungen und Bedürfnissen entspricht.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen "KINEMA – interkulturelle Filmbildung im europäischen Dialog“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "KINEMA – interkulturelle Filmbildung im europäischen Dialog e.V.“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, die das Niedersächsische Kultusministerium im Bereich der interkulturellen Filmbildung in der Schule unterstützen (Schulkinoprogramm KINEMA). Diese Maßnahmen kommen Schülerinnen und Schülern, deren Lehrkräften und kulturellen Akteuren zugute, die die Filmkunst als Basis für den interkulturellen Dialog nutzen, um so den Prozess der europäischen Verständigung aktiv mitzugestalten.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

 

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags brauchen keine Gründe angegeben zu werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder freiwilligen Austritt aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum 01. August eines jeden Jahres erfolgen. Für den Austritt gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung erfolgen.

 

(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand Berufung einlegen. In dem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. Dabei ist sowohl die Begründung für den Ausschluss als auch der Widerspruch zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2)        Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden.

 

(3)        Mitglieder und andere natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können den Verein durch Geld- und Sachspenden unterstützen.

 

(4)        Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl des Vorstands erfolgt für 2 Jahre. Zum Vorstand gehören:

 

a) die oder der 1. Vorsitzende

 

b) die oder der 2. Vorsitzende

 

c) eine Schatzmeisterin, ein Schatzmeister

 

d) eine Schriftführerin, ein Schriftführer.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

Fällt ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

(2) Bis zur ersten Mitgliederversammlung beruft die Gründungsversammlung einen geschäftsführenden Vorstand.

 

(3) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Jede bzw. jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:

 

1  Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

 

2  Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

3  Aufstellung des Wirtschaftsplans und Erstellung des Jahresberichts,

 

4  Aufstellung und Fortschreibung der Arbeitsplanung des Vereins,

 

5  Entscheidung über die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1).

 

(5) Für die Teilnahme an den Vorstandstagungen sowie für Reisen, die der Umsetzung der Vereinszwecke dienen, steht den Vorstandsmitgliedern Entschädigung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen (Bundesreisekostengesetz) zu. Eine darüber hinausgehende Aufwandsentschädigung steht ihnen nicht zu.

 

§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er legt seine Sitzungen und deren Tagesordnung fest.

 

(2) Beschlussfähigkeit ist bei Teilnahme von zwei Vorstandsmitgliedern gegeben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden.

 

(3) Sämtliche Sitzungen des Vorstands sind von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer und der / dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll muss in der jeweils darauffolgenden Sitzung vom Vorstand genehmigt werden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragung für jeweils eine Stimme auf ein jeweils anderes Vereinsmitglied ist zulässig; sie ist dem Vorstand gegenüber nachzuweisen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt

 

1  über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan,

 

2  über die Entlastung des Vorstandes,

 

3  über Änderungen der Satzung,

 

4  über die Auflösung des Vereins

 

5  über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags

 

6  über die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und

 

7  nimmt den Jahresbericht entgegen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufen werden. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis eine Woche vor der Sitzung verlangen.

 

(4) Die Versammlung wird von der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied.

 

(5) Die Versammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(7) Sämtliche Mitgliederversammlungen sind von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll muss in der jeweils darauffolgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Schriftführerin / der Schriftführer stellt das Protokoll 8 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur vorherigen Lektüre zur Verfügung. Das Protokoll ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer und der / dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(8) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 10, Abs. 1 bis 7 entsprechend.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf, wenn hierfür eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder gestimmt hat.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bildungsbereich zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.02.2019 verabschiedet.

 

Hannover, den 27.02.2019